KI als Kategorischer Imperativ


„Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“

  – Immanuel Kant: AA IV, 421  


Unser Modell der Zivilisation taugt nicht mehr für eine Hoffnungsvolle Zukunft und ist nicht global übertragbar. Sie kann kein allgemeines Gesetz der Entwicklung mehr sein. Wir haben alle Mittel und alles Wissen,  um unsere Zivilisation zum Wohle aller zu wandeln.

Diesen Wandel einzuleiten ist Sinn und Zweck der IG Kantstadt.


Was hier folgt ist der Vorschlag für eine Satzung des noch zu gründenden Vereins IG Kantstadt.



IG Kantstadt


Präambel
  

Im Bewusstsein unserer Verantwortung für die göttliche Schöpfung und der darin Lebenden, ist es unaufschiebbar geworden, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Es kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass unsere Wirtschaftsweise, mit hohem Ressourcenverbrauch, Energieverschwendung, Umweltverschmutzung und Zerstörung, zu einer globalen Bedrohung geworden ist. Das vorherrschende Modell ist keine Verheißung mehr für eine bessere Zukunft. Wir brauchen ein neues Modell, an dem sich alle Welt ein Vorbild nehmen kann, im Sinne des kategorischen Imperatives von.I. Kant. Dieses Modell umzusetzen, mit der vorhandenen Technik und unter Ausschöpfung aller Wissensressourcen und handwerklichen Fähigkeiten, ist der Zweck des Vereines. Die Hoffnung ist, dass der Mensch über alles Wissen und Können verfügt, um eine vernünftige Wirtschafts-  und Lebensweise zu realisieren, auch im Sinne des globalen Allgemeinwohls und dass dies sogar zu einer allgemeinen Erhöhung der Lebensqualität führt, nicht trotz, sondern gerade wegen der drastischen Reduzierung verantwortungsloser Verschwendung. Wer lebte nicht gerne in einer saubereren, intakten und ruhigeren Umwelt.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen IG (Interessengemeinschaft) Kantstadt. Sitz ist (noch offen) Der Verein ist in (?) ins Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Anwendung von Einsichten in ökologische Zusammenhänge als Grundlage für eine Bewertung der Entwicklung kommunaler Strukturen und die des Landes zu fördern.

(2) Die Förderung, Planung und Realisation des nachfolgenden Modells der ökologischen Kommune oder eines solchen Stadtteils.


(3) Das Modell.

Es geht um nichts weniger als die Aussöhnung des Menschen mit seiner innersten Natur und die Anpassung an eben diese um uns herum. Es geht um ein Leben in Liebe und Würde.


Grundlagen

Ziel ist es, den Ressourcenverbrauch und den Schadstoffausstoß um 80% zu reduzieren und 100% nachhaltige Energie, erneuerbar und möglichst CO2 Neutral zu organisieren. Das scheint schwierig, ist aber mit vorhandenen technischen Mitteln der Einsparung und Erzeugung ohne weiteres zu erreichen. Zukauf nicht ausgeschlossen. Die Einwohnerzahl des Zukunftsmodells sollte 7.000 nicht wesentlich unterschreiten, da nur so eine Grundinfrastruktur darstellbar ist, die es unnötig macht, größere Strecken zurück zu legen. Die Grundbedarfe sind: Sauberes Wasser, gesunde Luft, gesundes Essen, Sport, Schule, Arbeitsplätze, Ärztliche Versorgung, Bäcker, Handwerker, Apotheke, Lebensmittelladen und Getränkemarkt sowie allerlei Restaurationen. Auch eine Bank und ein Metzger, soweit dieser zu 80% lokal und artgerecht gehaltene Tiere und Wild aus der Region verarbeitet, gehören dazu, wie, wenn möglich, lokale Fischwirtschaft, ökologisch natürlich. Was die Bank betrifft, wäre eine Genossenschaftsbank, die zum überwiegenden Teil den Einwohnern gehört, nach dem Modell der Volksbanken, erstrebenswert. Hotels aller Klassen, Ferienwohnungen/Häuser, Jugendherbergen und Campingplatz machen dieses Modell erst erlebbar. Die mögliche Gästezahl sollte 12% der Einwohnerschaft nicht unterschreiten, da es ja vor allem Sinn und Ziel des Modells sein soll, aufzuzeigen, das es nicht nur anders geht, sondern, dass sich so auch besser leben lässt. Viel höher sollte die Zahl der Gäste aber auch nicht sein, da sonst Abhängigkeiten entstehen, die der Vorbildfunktion nicht gerecht werden.Ein Teil der Nahrungsmittel kann in diesem ökologischen Zivilisationsmodell innerhalb der urbanen Gemeinde produziert werden. Da eine toxische Belastung ausgeschlossen werden kann und muss,  ist dies in einer solchen Modell-Gemeinde,-Stadt/ Zivilisation, die man sich ohnehin als sehr begrünt vorzustellen hat, eine feine Sache. Es geht um Schönheit, Eleganz, Nachhaltigkeit und Liebe zur Schöpfung. Es geht um Natürlichkeit und Gesundheit, Gerechtigkeit und Freiheit, artgerechte Haltung von Mensch und Tier.


§ 3 Aufgaben des Vereins

Da es das oberste Ziel des Vereins (der Organisation) ist, das Modell der neuen Kommune (Stadt Gemeinde?) in die Tat um zu setzen, ergeben sich folgende Schwerpunkte.

1. Das Sammeln von Kapital, das Einwerben von Spenden, das organisieren von Fördermitteln aus nationalen und internationalen institutionellen Fonds und Budgets wie z.B. EU, Bund, Länder, Kreise, Städte, sowie um die Organisation der Zusammenarbeit mit Stiftungen, Firmen und anderen Organisationen, die im Sinne des Modells zur Kooperation bereit sind.

2.  Das werben von Mitgliedern

3. Die Suche nach einem geeigneten Platz innerhalb Deutschlands und/oder Frankreichs.

4. Die Verbreitung der Idee auf europäischer Ebene und global.

5. Die Förderung der politischen und wirtschaftlichen Unterstützung des Modells.

6. Die Planung und Überwachung der Realisierung des Modells im Sinne der gesteckten Ziele. Dass diese 5 Punkte Hand in Hand gehen müssen, ergibt sich aus der gestellten Aufgabe.


§ 4 Das Wesen des Vereins

Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.


§ 5 Gemeinnützigkeit


(1) Die IG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die IG ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der IG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IG.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der IG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen wie in §3 Absatz 1. genannt, aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der IG keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.


§ 8 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nichteingetragene Vereine werden.

(2) Die IG bietet folgende Mitgliedsformen:

(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

(c) Korporative Mitglieder.

(d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen der Architektur, Infrastruktur, Mobilität, alternativer Energien, des Natur-und Umweltschutzes und allen sonstigen Themen die mit der Verwirklichung des Modells mit der IG in Gedankenaustausch stehen, können vom  Vereinsvorstand zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

(e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

(f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

(g) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Verein in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Verein ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen der IG zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierte teilnehmen.

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand. Wird dem nicht widersprochen, ist die Aufnahme innerhalb von 3 Wochen gültig. Im Falle eines begründeten Widerspruchs muss die Aufnahme von der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Erst mit der Zahlung des eines Mitgliedsbeitrages hat das Neumitglied alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung.

(5) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der IG enden auch alle Ämter. Die Mitgliedschaft endet:

(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch den Vorstand.

(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele der IG.

(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

(e) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

(f) durch Tod


§ 9 Organe

Organe der IG sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) das Kuratorium

d) der Wissenschaftliche Beirat;


§ 10 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der IG. Sie ist insbesondere zuständig für:

(a) die Wahl des Vorstands, des Finanz- und Prüfungsausschusses und eines Wirtschaftsprüfers,

(b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenpräsidenten/innen und den weiteren Mitgliedern des Ehrenpräsidiums.

(c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstands,

(d) die Genehmigung des Haushaltsplans,

(e) die Änderung der Satzung,

(f) die Bildung und Auflösung von Fachausschüssen und die Bestätigung ihrer Sprecher/innen,

(g) die Wahl der/s Vorsitzenden der Schiedsstelle und ihrer/seines Stellvertreters/in,

(h) die Festlegung der Anzahl der Mitgliederversammlungen in einem Jahr und des Datums. Pro Jahr sollten mindestens 4 Mitgliederversammlungen stattfinden.

(g) die Auflösung der IG.


§ 11 Anträge

(1) Jedes Mitglied ist Antragsberechtigt.

(2) Ein Antrag sollte mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(3) Der Vorstand lädt zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dazu ein und nennt in der Einladung die Anträge.

(4) In besonderen Fällen können Anträge auch als Geschäftsordnungsantrag direkt in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulässigkeit des Antrages.


§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) der/m Vorsitzenden

(b) den drei Vizevorsitzenden.

(c) der/m Schatzmeister/in,

(d) bis zu zwei weiteren Mitgliedern.


(2) Der Vorstand erteilt die Richtlinien für die Vereinsarbeitsarbeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Es vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach dieser Satzung.


(3) Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen des Vereins ist der Vorstand zuständig.


(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand. Die/der Vorsitzenden sowie die Vizepräsidenten/innen und die/der Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Die übrigen Präsidiumsmitglieder vertreten die IG gemeinschaftlich.


(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Vizevorsitzenden und Beisitzer/innen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.


(6) Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind zulässig.Scheidet ein Vorstandsmitgliedmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so beauftragt der Vorstand eine/ der Vizevorsitzenden mit der Wahrnehmung der Geschäfte des/der Vorsitzenden. Dienächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann den/die neue/n Vorsitzende/n.


(7) Das Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.


(8) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.


(9) Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf eine/n Geschäftsführer/in übertragen, soweit dies zulässig ist. Näheres wird durch den Dienstvertrag mit der/m Geschäftsführer/in geregelt.


(10) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Referenten/innen zu seiner Unterstützung einsetzen und Arbeitsausschüsse bilden.


§13 Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle der IG hat die Aufgabe, das Ansehen der IG zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen der IG zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der IG, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der IG beziehen,

(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der IG oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der IG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.

(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen des Vereins.

(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

(5) Die Schiedsstelle kann von jedem IG-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.

(6) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(7) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

(a) Rüge oder Verwarnung,

(b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte des Vereins,

(c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

(d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem IG,

(e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.


(8) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

(a) die Rüge oder Verwarnung,

(b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,

(c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des IG-Logos und zur Führung des Vereinsnamens.


(9) In Fällen, in denen eine schwere Störung der IG eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Vereinsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.


(10) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisit-zern. Die/der Vorsitzende sollte über die Befähigung zum Richteramt verfügen.Sie/er wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die Mitgliederversammlung beruft eine/n Stellvertreter/in.Die Beteiligten des Verfahrens können jeweils eine/n Beisitzer/in bestellen. Erfolgt die Bestellung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht, bestimmt der Vorstand den oder die Beisitzer/innen. Ist der Vorstand Beteiligter des Verfahrens bestimmt für diesen Fall die Mitgliederversammlung eine/n Beisitzer/in


.§ 14 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten, die durch ihre berufliche Tätigkeit, ihre Erfahrung oder ihre wissenschaftliche Qualifikation die Ziele der IG in besonderer Weise befördern können.

(2) Das Kuratorium berät den Vorstand in gesellschaftspolitisch herausgehobenen Fragen des Natur- und Umweltschutzes, der Architektur, Infrastruktur, Technik  und allen anderen Fragen die mit der Realisation des Modells zusammen hängen . Das Kuratorium unterstützt den Vorstand in seinem Bemühen, mit anderen gesellschaftlichen Gruppen den Dialog über umweltpolitische Ziele und Strategien zu führen. Der Vorstand kann dem Kuratorium weitere Aufgaben übertragen.

(3) Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.


§ 15 Finanz- und Prüfungsausschuss

(1) Der Finanz- und Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorstandsmitglied sowie mindestens zwei bis höchstens vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die/der Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahlen sind so einzurichten, dass jedes Jahr mindestens ein Mitglied oder die/der Vorsitzende sein Amt antritt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Dem Finanz- und Prüfungsausschuss können nur Mitglieder des Vereines oder Hauptamtliche angehören. Mitglieder des Finanz- und Prüfungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der IG auf allen Organisationsebenen sein.

(4) Die/der Schatzmeister/in sowie eine/r der Vorsitzenden sind zu den Sitzungen des Finanz- und Prüfungsausschusses einzuladen.

(5) Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:

(a) Prüfung der satzungsgemäßen Verwendung der Finanzmittel. In die Prüfung sind die IG-Stiftungen und -Beteiligungsgesellschaften mit einzubeziehen,

(b) Prüfung des Haushalts- und Investitionsplans für das jeweils kommende Geschäftsjahr auf Plausibilität, Vereinbarkeit mit den finanziellen Möglichkeiten und rechnerische Richtigkeit,

(c) Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Fragen der wirtschaftlichen Geschäftsführung und bei der Einleitung notwendiger Maßnahmen wegen erheblicher Planabweichungen im laufenden Geschäftsjahr.

(6) Der Finanz- und Prüfungsausschuss erstattet der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.


§ 16 Fachausschüsse

(1) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachausschüsse, die sich in besonderer Weise mit spezifischen Fragestellungen des Projektes befassen, gebildet oder aufgelöst werden.

(2) Den Fachausschüssen können nur Mitglieder des Vereines angehören. Sie sind rechtlich unselbständige Teile des Vereines und an die Beschlüsse der Organe gebunden.

(3) Geschäftsordnungen. Die Fachausschüsse können sich Geschäftsordnungen geben.


§ 17 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft in der IG ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

(3) Der Vorstand und die Vorstände  können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Mitgliederversammlungen.

(4) Eine hauptamtliche Tätigkeit von Vorsitzenden und ihren Stellvertretern/innen ist zulässig, sofern dies in der Satzung verankert ist und die zuständige Mitgliederversammlung dem bei der Wahl oder während einer Amtsperiode zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt jeweils nur für eine Amtszeit, beziehungsweise für die restliche Amtszeit.

(5) Die Organe der IG sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(6) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält b.z.W. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.


§ 18 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Der Versammlungsleiter kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.


§ 19 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der Vorstand  ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.


§ 20 Auflösung

Die Auflösung der IG kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 21 Vermögensbindung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an (???) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am  ??????? beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft.